Nimmt der Geschädigte eine fiktive Schadensabrechnung (z.B. auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags) vor, so ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dabei verbleibt es auch dann, wenn der Geschädigte eine fiktive Schadensabrechnung vornimmt, gleichwohl aber eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur vornehmen lässt und im Rahmen dessen Umsatzsteuer zu zahlen hat. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
Nur wenn die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten höher sind als die Forderungen aus der fiktiven Schadensberechnung ist grundsätzlich ein Übergehen zu der konkreten Berechnung im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und Verjährung möglich.
BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18 -