Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen. (Amtlicher Leitsatz)
Ein Beschluss über die Kostenverteilung nur für die Kosten eines bestimmten Jahres enthält nicht die nach § 16 Abs. 3 WEG notwendige abstrakt-generelle Regelung zur Änderung des Verteilungsschlüssels in der Teilungserklärung.
Im Übrigen müssen die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Änderung qua Öffnungsklausel in der Teilungserklärung oder Gesetz haben.
BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17 -