Bei einem Gruppenkurs Yoga (für Schwangere) kommt grundsätzlich kein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB zustande, sondern nur ein typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt. Anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Maßnahmen sind derartigen Verträgen fremd. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kurs von einer Hebamme geleitet wird und damit geworben wird.
Die gesundheitliche Risikoprüfung bei derartigen Kursen obliegt grundsätzlich nicht dem Veranstalter, sondern dem Teilnehmer selbst.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 -
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