Eine Entscheidung über die Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien voraus. Ob und wann das erledigende Ereignis eingetreten ist, ist für eine Entscheidung als solche nicht erheblich. Bei der Entscheidung über die Kosten können prozessuale Erwägungen unbeachtet bleiben und kann auch maßgeblich auf materielle Erwägungen abgestellt werden, wenn das erledigende Ereignis schon vor Rechtshängigkeit eintrat. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht mithin auch materiell-rechtliche Gründe (hier: Schadensersatz aus § 280 BGB in Bezug auf die Prozesskosten) berücksichtigen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2017 - 9 W 36/17 -
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