Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist der Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG zu unterwerfen, wenn der Arbeitnehmer unter Druck handelt.
Die Drucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Offen bleibt aber, ob an dem Erfordernis der Druck-/Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer Über-/Unterordnungssituation festzuhalten ist (zweifelnd BFH, Urteil vom 23.11.2016 - X R 48/14).
BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17 -