Unwirksame Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverständigenkosten durch den Geschädigten an den Sachverständigen

Eine Klausel in einem Vertrag zur Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens, nach der der Geschädigte dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz von Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist jedenfalls dann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB  unwirksam, wenn zugleich vorgesehen ist, dass der Sachverständige seinen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber mit der Maßgabe geltend machen könne, dass er „Zug um Zug gegen Erfüllung (durch den Auftraggeber) auf die Rechte aus der Abtretung“ verzichte und weiterhin die Möglichkeit für den Sachverständigen eröffnet würde, die abgetretene Forderung an einen Dritten weiter abzutreten.

 

 

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 -


Kommentare: 0