Für die Berücksichtigung des Verlusts aus Veräußerung von Aktien ist weder die Höhe der Gegenleistung noch die Höhe der anfallenden Veräußerungskosten entscheidend. Eine Veräußerung ohne jegliche Einnahmen steht dem damit auch nicht entgegen.
Es steht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und wann er mit welchem Ertrag Wertpapiere wieder veräußert. Insoweit liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, vielmehr macht er lediglich von seinem vom Gesetzgeber eröffneten Dispositionsrecht (Gestaltungsrecht) Gebrauch.
Die Regelung zur Vorlage einer Bescheinigung des auszahlenden Instituts (§ 43a Abs. 4 EStG) steht einer Verlustrechnung nicht entgegen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird.
Offen bleibt die steuerliche Behandlung einer Ausbuchung wertloser Aktien.
BFH, Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16 -