Zur (fehlenden) Begründetheit der fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages

Die Verlegung eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht prinzipiell die Kündigung des Fitnessstudiovertrages (hier bei 150m  verneint). Auch die Umfirmierung eines Studios rechtfertigt dies nicht, jedenfalls wenn kein Wechsel des Vertragspartners damit einhergeht. Eine Treppe zum (neuen) Studio begründet (auch für Behinderte) kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorhandensein eines Aufzuges; die Nichtfunktion des Aufzuges muss unter Fristsetzung angemahnt werden. Ein fehlender Zugang zu Trainingsgeräten im neuen Studio (hier wegen einer Köperbehinderung) erfordert auch eine vorherige Fristsetzung. Fehlende Duschen rechtfertigen die Kündigung nicht, wenn eine Nutzung bereits im alten Studio (aus Gründen der Körperbehinderung) nicht erfolgte. Eine verspätete Information über den Umzug kann jedenfalls dann keine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass bei entsprechender Kenntnis ordentlich gekündigt worden wäre und sich deshalb der Vertrag nicht verlängert hätte.

 

 

AG Plettenberg, Urteil vom 28.09.2018 - 1 C 2/18 -


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