Bei Vorliegen eines Totalschadens kann der Geschädigte aus dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses eine Reparatur durchführen lassen und bei dem Schädiger geltend machen, soweit die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde und die Kosten maximal um 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sowohl das Unterlassen von (auch kostenmäßig völlig minimalen) Reparaturmaßnahmen wie auch kleine Mängel bei der Reparaturmaßnahme stehen aber dem erhöhten Entschädigungsbetrag entgegen; in diesen Fällen hat der Geschädigte nur einen Anspruch auf Wiederbeschaffungsbasis und nicht auf Basis tatsächlicher Reparaturkosten.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.06.2018 - 12 U 3/18 -
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