Bei der Bestimmung des Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben sind nicht nur der ursprüngliche geschenkte Gegenstand, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen (hier: Aufgabe des Wohnrechts und Erzielung von Mieteinnahmen).
Ist die Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nicht möglich (hier: Verzicht auf ein Wohnrecht nach Ableben des Berechtigten), ist anstelle dessen Wertersatz zu leisten. Maßgeblich ist der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Verarmung um den Wert, um den sich dieser durch den Fortfall der dinglichen Belastung erhöht, unabhängig davon, ob der Beschenkte den Fortfall der Belastung wirtschaftlich realisiert hat.
BGH, Urteil vom 17.04.2018 - X ZR 65/17 -