Erbringt der Unternehmer seine Leistungen beim Kunden (so bei Reinigungsarbeiten in Rechenzentren) ist eine Werbung mit einem bestimmten örtlichen Standort wettbewerbswidrig, wenn an diesem Standort das Unternehmen nicht auch personell vertreten ist. Ein Telefonanschluss, Briefkasten oder eine Gewerbeanmeldung an diesem Standort sind nicht ausreichend.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018 - 6 W 64/18 -
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