Die Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament, dass der Überlebende durch das Testament nicht beschwert oder belastet sein soll und in jeder Weise frei verfügen könne, ist nur dahingehend zu verstehen, dass er unbeschränkter Erbe ist; sie rechtfertigt nicht eine Abänderung durch Testament des längerlebenden Ehegatten in Bezug auf den Schlusserben.
Die Auslegung der benannten Regelung im Testament kann durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, auch durch Zeugenbeweis, entkräftet werden.
Ein Rechtsanwalt als Zeuge (im Hinblick auf seine Mandatstätigkeit) kann von den Erben nicht von der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung befreit werden, soweit es nicht lediglich um Tatsachen im vermögensrechtlichen Bereich geht, sondern auch um die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen. Dies ist aber dann der Fall, wenn es um die Wirksamkeit einer gewünschten Erbfolge geht.
Im Erbscheinverfahren kann zur Frage der Klärung einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht auch auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, ob ihm an einer Offenlegung der maßgeblichen Tatsachen für die Erbeinsetzung gelegen ist, abgestellt werden. Der mutmaßliche Wille ist aber auszuschließen, wenn (so nach glaubhaften Angaben des Zeugen) der Verstorbene dies nicht wollte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - 3 Wx 202/17 -