Kündigungsverzicht auf Dauer und Individualvereinbarung im Wohnraummietrecht

Mittels einer Individualvereinbarung kann mit den Grenzen des § 138 BGB (Ausnutzung einer Notlage, sonstige Sittenwidrigkeit) dauerhaft eine ordentliche Kündigung der Mietvertragsparteien ausgeschlossen werden. Offen bleibt eine Kündigungsmöglichkeit nach 30 Jahren gem. § 544 BGB.

 

Die Inhaltskontrolle eines Formularvertrages soll nur den Vertragspartner des Verwenders schützen. Will der Vertragspartner die danach unwirksame Klausel voll gegen sich gelten lassen, kann der Verwender sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen.

 

Für das Stellen von vorformulierten Vertragsbedingungen durch Vermieter und nicht durch den Mieter spricht eine vom Vermieter zu widerlegende Vermutung.

 

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 200/17 -


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