Wird ein zunächst ordnungsgemäß im öffentlichen Raum geparktes Fahrzeug auf Grund einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt, ist die Abschleppmaßnahme rechtmäßig. Die Kosten können aber dem Fahrzeugverantwortlichen nur auferlegt werden, wenn zwischen der Einrichtung der Halteverbotszone und der Abschleppmaßnahme mindestens drei volle Tage liegen.
BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25/16 -
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