Ob die Lieferung und Montage einer (Einbau-) Küche dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterliegt, orientiert sich daran, ob der Schwerpunkt auf der Besitz- und Eigentumsübertragung der zu montierenden Sache liegt, oder auf bestimmten individuellen Anforderungen der Einpassung der Küche in die Räumlichkeiten. Entscheidend ist das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses; im ersten Fall läge ein Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung), im zweiten Fall ein Werkvertrag vor.
Nimmt der Besteller in Kenntnis eines Mangels (hier: fehlerhafter Farbton der Arbeitsplatte) die Küche ab, so scheiden Gewährleistungsansprüche bei Annahme eines Werkvertrages nach § 640 Abs. 2 BGB aus; die Norm des § 640 Abs. 2 BGB findet im Kaufrecht keine Entsprechung.
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18 -