Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen binnen Jahresfrist nach Vorlage erheben; unterlässt er dies, ist er auch in einem nachfolgenden Prozess mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.
Das Unterlassen von Einwendungen in einem Jahr hindert nicht die Erhebung von Einwendungen im Folgejahr.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 21.02.2018 - 215 C 311/17 -
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