Der Käufer muss für einen Rücktritt vom Kaufvertrag das Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen des Verkäufers nachweisen, wozu ausreichend ist, dass das Mangelsymptom (auch nach einem 3. Nachbesserungsversuch) weiterhin auftritt. Die Vermutung des Verkäufers, es könne sich um einen nach Übergabe entstandenen Defekt handeln, ist unsubstantiiert, da er durch die Nachbesserungsversuche genügend Gelegenheit hatte, die Ursache des Defekts festzustellen.
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 16.05.2018 - 3 U 54/18 -
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