Der Zwangsverwalter ist aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 154 S. 1 ZVG heraus verpflichtet, dem Ersteher in der Zwangsversteigerung nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses die Mietverträge und Zusatzvereinbarungen, Versicherungsunterlagen und Bauunterlagen, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, ist er dem Ersteher gegenüber nach §§ 249 Abs. 1, 252 zur Zahlung eines darauf beruhenden Schadens verpflichtet.
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2018 - 9 U 18/17 -
Kommentare: 0