Eine Pauschalierung von Leistungen an Dritte nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, wenn die Leistung aus betrieblicher Veranlassung und ohne Rechtsverpflichtung erfolgt, ferner bei dem Empfänger steuerpflichtig ist.
Prämien, die im Rahmen eines Aktionsprogramms für Verkäufer für den Verkauf der Ware zugesagt werden, führen nicht zur Steuerbegünstigung nach § 3b Abs. 1 S.. 1 Nr. 1 EStG, da die Gewährung der Prämie auf einer Gegenleistung (Verkauf) beruht und einen Rechtsanspruch des Verkäufers begründet.
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16 -
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