Die Rechtshändigkeit einer in einem anderen Staat (der EU) erhobenen Klage bewirkt bei nachfolgender Klageerhebung mit gleichem Prozessgegenstand eine doppelte Rechtshängigkeit. Dies zwingt das deutsche Gericht zur Aussatzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit vor dem zunächst im Ausland angerufenen Gericht. Wird dort die internationale Zuständigkeit rechtskräftig festgestellt, liegt kein Fall der Hauptsacheerledigung vor, sondern ist die Unzuständigkeit festzustellen und sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Die zwingende Aussetzung des zweiten Verfahrens nach Art. 29 EuGVVO soll verhindern, dass ein möglicher Anspruch verjährt, sollte sich das ausländische Gericht rechtskräftig für international unzuständig befinden.
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 83/17 -