Bei einer vom Verwalter der WEG vorgelegten Eigentümerliste kann das Gericht grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen und dass diese von ihm nach besten Wissen und Gewissen erstellt wurde, ohne dass er eine Garantie für die Richtigkeit übernehmen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verwalter selbst Fehler einräumt oder Zweifel äußert, ohne die Fehler zu korrigieren oder Zweifel auszuräumen.
Die Klage eines Wohnungseigentümers darf nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn er keine Eigentümerliste vorlegt und die Vorlage durch den Verwalter anregt; dieser Anregung hat das Gericht nachzukommen. Ist die Liste fehlerhaft oder bestehen Zweifel und ist nicht ersichtlich, dass dies von dem Kläger selbst bereinigt werden könnte, ist der Verwalter durch Ordnungsgeld anzuhalten, eine korrekte Liste vorzulegen.
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16 -