Rechtliches Gehör: Nichteinholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens

Will das Gericht ein angebotenes Sachverständigengutachten aus eigener Sachkunde (hier: kieferchirugische Behandlung) nicht einholen, muss es die Partei darauf hinweisen und zudem (im Urteil) die eigene Sachkunde darstellen. Ein Unterlassen stellt sich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.

 

Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für nachträglich nicht mehr möglich, muss es die Gründe dafür im Urteil darlegen.

 

 

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -


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