Das Gericht ist zu einem rechtzeitigen Hinweis verpflichtet, hält es Vortrag für unsubstantiiert oder eine Partei als beweisfällig, § 139 Abs. 4 ZPO. Wenn das Gericht in diesem Fall nicht ins schriftliche Verfahren überleitet, hat es auf Antrag der betroffenen Partei Schriftsatznachlass zu gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wird Schriftsatznachlass nicht beantragt, so ist jedenfalls vom Gericht die mündliche Verhandlung zu vertagen, um so der betroffenen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wird dies unterlassen, liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor.
Liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs in der 1. Instanz vor, darf ein darauf bezogener neuer Vortrag der betroffenen Partei nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da ansonsten ebenfalls gegen Art. 103 GG verstoßen würde.
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17 -