Eine Teilungserklärung kann zulässig nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG in Abweichung von §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 2 WEG vorsehen, dass Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung von dem Sondereigentümer zu tragen sind, der alleine den Nutzen/Gebrauch hat (z.B. Balkone, Dachterrassen, Logien), wenn diese Kosten nicht notwendig auch ohne die entsprechende Sonderausstattung entstehen. Bei einer Dachterrasse erfolgt ein Einschnitt in den die ansonsten geschlossene Dachfläche, was eine Störungsanfälligkeit bedingt.
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 -
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