Der Geschäftsführer einer als (Nach-) Unternehmer mit einer Teilwerkleistung beauftragten GmbH haftet dem von ihm mit einer Teilleistung beauftragten Unternehmer nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG auf Schadensersatz in Höhe dessen Werklohn, wenn er von seinem Auftraggeber Gelder erhalten hat, die jedenfalls diese Forderung abdecken würden, wenn er nicht nach § 1 Abs. 4 BauFordSiG darlegt und beweist, dass das erhaltene Geld (Baugeld) von ihm ordnungsgemäß verwandt wurde, wegen Verletzung der Baugeldverwendungspflicht. Vorsatz ist anzunehmen, wenn er wusste, dass das Geld von dem Auftraggeber gezahlt wurde und nicht zur Bezahlung des von seiner GmbH geleiteten GmbH beauftragten Unternehmers genutzt wurde.
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16 -