Zur Auslegung von Tarifvertragsklauseln, hier insbes. § 11 Abs. 1 Fu-TV/LSV

§ 11 Abs. 1 Fu-TV/LSV ist sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen, dass ein Vorruhestandgeldbezieher linear das Vorruhestandsgeld bis zur Rente erhält, welches ihm bei Eintritt in den Vorruhestand zusteht. Eine Erhöhung wegen Erreichend des 55. Lebensjahres ist nicht vorgesehen. Die Regelung für die Höhe des Vorruhestandsgeldes für Beschäftigte ab dem vollendeten Lebensjahres gilt nur für die Personen, die bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand das 55. Lebensjahr vollendet haben und für Schwerbehinderte. (Im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 – 23 Sa 1353/17 -).

 

 

LAG München, Urteil vom 09.06.2018 -  10 Sa 2/18 -


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