Ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für wesentliche vertragliche Änderungen. Dazu zählt auch eine Mieterhöhung. Erfolgt diese aufgrund einer Indexklausel, bedarf die Erhöhung selbst dann keiner gesonderten Schriftform (unter Angabe aller wesentlichen Vertragsbestandteile), wenn die Änderung automatisch nach der Indexklausel im Vertrag erfolgt. Ist allerdings vorgesehen, dass die Änderung nur bei Veränderung des Index verlangt werden kann, bedarf es einer Einigung, die der Schriftform nach § 550 BGB unterfällt; eine konkludente Zustimmung (durch Zahlung) ist nicht ausreichend.
BGH, Urteil vom 11.04.2018 - XII ZR 43/17 -