Eine Kostenaufhebung hat auch bei einem Obsiegen zum Unterliegen von 50 : 50 nicht zu erfolgen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist. Vielmehr sind die Kosten in dem entsprechenden Verhältnis zu quoteln. Die nicht anwaltlich vertretene Partei wird dadurch nicht abgestraft dafür, dass sie keinen Anwalt hat, zumal ihr die geringeren Gesamtkosten auch zu Gute kommen. Demgegenüber würde aber die anwaltlich vertretene Partei durch den Zufall, dass eine Partei auf eine ihr zustehende anwaltliche Vertretung verzichtet bestraft werden. Außerdem würde die Kostenaufhebung in einem solchen Fall zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen können, dass für die anwaltlich vertretene Partei alleine aus Kostengründen ein Obsiegen mit 40% statt mit 50% wirtschaftlich besser sein könnte.
LG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 T 97/17 -