Eine sittliche Verpflichtung, Haushaltstätigkeiten für die betagten Eltern zu übernehmen, begründet keinen Haushaltsführungsschaden des schadensersatzberechtigten Verletzten. Nur bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Haushaltsführung besteht ein Anspruch nach §§ 843 Abs. 1, 253 BGB auf einen Haushaltsführungsschaden.
Wenn ein Anspruch der betagten Eltern auf Haushaltsführung nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen könnte, ist zu prüfen, ob der Verletzte alleine dafür aufkommen muss (ggf. wären die Geschwister zu beteiligen) und ob der unterhaltsrelevante Selbstbehalt des Verletzten bei Erbringung der Leistung gewahrt ist.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17 -