1. Eine Überraschungsentscheidung des Gerichts liegt vor, wenn es seine Entscheidung auf Erwägungen stützt, die weder von den Parteien erörtert noch vom Gericht mitgeteilt wurden und auch nicht bei zu erwartender Sorgfalt hätten erkannt werden können.
2. Die Annahme eines Verzichts auf eine Mieterhöhung bedarf konkreter bedeutsamer Umstände, die auf einen Verzichtswillen deuten (Hinweis auf BGH, Urteil vom 11.10.2000 - VIII ZR 276/99 -).
3. Das Verhältnis von § 558 BGB zu § 559 BGB ist höchstrichterlich nicht geklärt. Eine darauf beruhende letztinstanzliche Entscheidung müsste deshalb die Revision zulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung), jedenfalls § 543 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts).
BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 -