Die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 ist unwirksam. Sie leidet an einem Begründungsmangel, da es an einer von § 556d BGB erforderlichen Begründung, die zeitgleich mit dem Erlass der Verordnung erfolgen muss, fehlt. Eine nachträgliche Begründung heilt die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht. Ob die Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt (wie die Verordnung selbst) veröffentlicht werden muss, bleibt offen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17 -
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