Straßenfotografie mit der unverfälschten Abbildung der Realität steht einem Kunstwerk nicht entgegen. Mit dem Grundrecht auf Kunstfreiheit ist es nicht vereinbar, den Wirkbereich von Straßenfotografie von vornherein auf örtlich begrenzte Bereiche einzugrenzen. Die Art der Präsentation einer Straßenfotografie durch ihre Größe und den Bereich der Ausstellung (an einer verkehrsreichen Straße einer Millionenstadt) können im Rahmen der Abwägung von Kunstfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer deutlich abgebildeten Person den Vorrang für das Persönlichkeitsrecht begründen.
BVerfG, Beschluss vom 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15 -
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