Der Eigentümer/Vermieter ist, wenn ihm nicht die Räum- und Streupflicht seitens der Gemeinde mittels Satzung übertragen wurde, nicht verpflichtet, auf dem vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg bei winterlichen Verhältnissen Räum- und Streuarbeiten vorzunehmen. Eine Rechtspflicht lässt sich weder aus dem mietvertraglichen Schuldverhältnis noch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB ableiten.
Die Räum- und Streupflicht begründet keine Pflicht, bis zum Gehwegrand (und damit an die Grundstücksgrenze) bei winterlichen Verhältnissen zu räumen. Der Fußgänger hat eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und muss damit rechnen, bei winterlichen Verhältnissen ungeräumte Strecken zu passieren (hier: Bereich zwischen Grundstücksgrenze und geräumten Bereich auf dem Gehweg).
BGH, Urteil vom 21.02.2018 - VIII ZR 255/16 -