Die von einer Klausel in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung umfasste mitversicherte Einfriedung eines Grundstücks betrifft nur solche Bauteile, die dazu dienen, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um so ein unberechtigtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Eine lediglich zur Verhinderung von Erdabrutsch errichtete (Trocken-) Mauer (Stützmauer) stellt sich nicht als versicherte Einfriedung dar.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17 -
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