Der Erwerber von Wohnungs-/Teileigentum haftet für eine Sonderumlage auch dann, wenn diese vor der Eigentumsumschreibung beschlossen wurde, aber erst danach fällig wird. Regelt der Beschluss keine Fälligkeit, wird die Sonderumlage mit Abruf durch den WEG-Verwalter gem. § 28 Abs. 2 WEG fällig.
BGH, Urteil vom 15.12.2017 - V ZR 257/17 -
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