§ 1357 Abs. 1 BGB berechtigt die Ehegatten mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten Geschäfte zur angemessen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen. Das Geschäft führt zur Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldnerstellung der Eheleute.
Ob ein Geschäft der Deckung des Lebensbedarfs dient, ist an den individuellen Umständen zu messen, so auch dem Lebensbedarf und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Ein solches Geschäft kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug sein.
Ist ein Ehegatte berechtigt, für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung im Rahmen des § 1357 Abs. 1 BGB abzuschließen, folgt spiegelbildlich daraus, dass sowohl er als auch der andere Ehegatte (unabhängig davon, wer von den Eheleuten Halter und/oder Versicherungsnehmer ist) die Versicherung kündigen kann.
BGH, Urteil vom 18.02.2018 - XII ZR 94/17 -