Ein konkludenter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist nicht in der Kündigung zu sehen, kann aber in der Aufforderung zur Räumung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu sehen sein.
Die durch die Verlängerung des Vertrages auf Grund mangelnden Widerspruchs seitens des Vermieters gegebene Möglichkeit für den Mieter, vor Ablauf des ursprünglich befristeten Vertrages zu kündigen, ist bei berechtigter fristloser Kündigung kausal auf das vertragswidrige Verhalten des Mieters zurückzuführen und löst damit einen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus.
Der Vermieter hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für den Mietausfall bis zum vertraglich vereinbarten Ablauf des Mietverhältnisses. Eine Schadensminderungspflicht des Vermieters, für die der Mieter beweisbelastet ist, ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 letzte Alt. BGB (da es sich nicht um eine Einrede handelt) vom Amts wegen zu berücksichtigen; ggf. muss das Gericht auf einen fehelenden Vortrag dazu hinweisen.
Der Schadenersatz besteht nicht in Höhe der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer, da der Schadensersatz kein Entgelt iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist.
Zinsen können erst ab Verzug (oder als Prozesszinsen ) auf den Schadensersatzanspruch begehrt werden, da es sich nicht um eine Leistung handelt, deren Erbringung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist.
BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16 -