Bei einer Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit hat der Kläger keine Wahl, ob er die Hauptsache für erledigt erklärt (mit der Folge, dass bei Anschließung des Beklagten im Rahmen einer summarischen Prüfung über die Kosten nach § 91a ZPO im Beschlussweg zu entscheiden ist) oder eine Klageänderung auf Feststellung der Kostentragung durch den Beklagten vornimmt. Er ist nach § 91a ZPO auf die Möglichkeit der Hauptsacheerledigungserklärung beschränkt.
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2013 - III ZR 156/12 - zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (das erledigende Ereignis tritt vor Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ein) ergibt sich nichts anderes, da dies nur den Spezialfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft und der BGH zudem auch nicht entschieden hat, dass eine Klageänderung im laufenden Verfahren möglich ist.
KG, Beschluss vom 26.02.2018 - 8 W 2/18 -