§ 11 Abs. 1 S. 2 Fu-TV/LSV enthält eine statische Bezugsgröße für Vorruhestandsgeld.
Ist im Arbeitsvertrag ein Verweis auf die Tarifverträge erfolgt, lässt die Bezugnahme auf eine bestimmte Norm in einem der Tarifverträge im Rahmen des Vorruhestandsvertrages nicht § 305c BGB eingreifen, sondern verbleibt es bei dem Ausschluss der §§ 305ff BGB gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB.
Bei der Auslegung eines Tarifvertrages sind der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und (soweit feststellbar) der Wille der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages und der Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen und Tarifübung und betriebliche Übung zu beachten. Bei der Tarifübung und betrieblichen Übung ist bei einer Fusion auf den ehemaligen Arbeitgeber und die Anwendung bei dem neuen Arbeitgeber abzustellen, nicht darauf, wie ggf. bei weiteren fusionierten Unternehmen / Körperschaften verfahren wurde.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 23 Sa 1353/17 -
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