Wohnungseigentum: Zur Pflicht des abgewählten Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist von dem Verwalter zu erstellen, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG im Amt ist. Mangels abweichender Vereinbarung ist deshalb der in einem laufenden Wirtschaftsjahr ausscheidende Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verpflichtet.  

 

Offen bleibt, ob die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung am letzten Tag des Wirtschaftsjahres oder am ersten Tag danach entsteht.

 

 

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17 -


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