Beauftragt ein mitverklagter Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, steht ihm gem. § 50 WEG selbst bei Obsiegen kein Kostenerstattungsanspruch gegen den klagenden Wohnungseigentümer zu, wenn (selbst bei einer zerstrittenen Gemeinschaft) eine Interessenskollision bei der Klageabwehr durch einen einzigen Rechtsanwalt objektiv nicht gegeben wäre.
LG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 29 T 66/17 -
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