Die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain stellt sich rechtlich als Werkvertrag dar.
Mangels Vereinbarung, wie die Werbewirksamkeit im konkreten Fall erreicht werden kann, gehört die Werbewirksamkeit nicht zum wesentlichen Inhalt des Vertrages und kann bei fehlender Werbewirksamkeit der Auftraggeber daraus keine Ansprüche herleiten.
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17 -
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