Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt nicht vor, wenn Art und Umfang der Tätigkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild einen geschäftsmäßigen Betrieb voraussetzen.
Bei wirksamer Kündigung eines Darlehensvertrages kann die Bank als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung, bei deren Höhe auf den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung abzustellen ist, oder einen Verzögerungsschaden geltend machen. Eine Vermischung der Ansprüche ist unstatthaft.
Zur Berechnung des Verzögerungsschadens nach der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode.
BGH, Urteil vom 20.02.2018 - ZR 445/17 -
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