Eine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen bedarf keiner bestimmten Form. Das (jedenfalls mehrfache) Zahlen der geforderten erhöhten Miete (hier dreimalige Zahlung bis Klageerhebung) ohne Vorbehalte ist ausreichend, von einer konkludenten Zustimmung zum Erhöhungsbegehren auszugehen.
Es bleibt offen, ob eine konstitutive Schriftformklausel im Falle ihrer Anwendbarkeit auf Mieterhöhungsverlangen in Ansehung von § 305b BGB einer AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten würde.
BGH, Urteil vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16 -
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