Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient in erster Linie der Information eines Erwerbers. Der Mietvertragsabschluss bedarf trotz § 550 BGB nicht der Schriftform; es genügt insoweit eine mündliche Vereinbarung oder ein konkludenter Abschluss. Es kommt für § 550 S. 1 BGB anders als für § 126 Abs. 2 S. 2 BGB nicht darauf an, ob die beurkundete Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist, wo sich die unterschriebenen Urkunden befinden und ob sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Formgemäßheit des Mietvertrages noch existieren. Damit genügt es, wenn jede Vertragspartei die Urkunde als Fax mit der eigenen Original-Unterschrift und der kopierten Unterschrift des Vertragspartners hat.
BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16 -
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