- Ein zum Wasserschaden führender Werkmangel ist auch dann adäquat kausal, wenn der Schaden deshalb über Monate nicht festgestellt wird, da die Wohnung unbewohnt ist und der Eigentümer sie nicht (ständig) kontrolliert.
- Ein Mitverschulden des Eigentümers wegen fehlender Kontrollen liegt vor, wenn von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben Kontrollen zu erwarten sind. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie Alter des Anwesens und der Leitungen, jahreszeitlicher Witterung.
- Bei der Haftungsverteilung kommt es darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder der Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht habe.
BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15 -
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