1. Kommt es nach einer Teilungsversteigerung zur Hinterlegung des Versteigerungserlöses und verweigert ein Miteigentümer endgültig (oder nach Aufforderung trotz Mahnung) die Auszahlung des auf den anderen Miteigentümer entfallenden Erlösanteils, kann der Miteigentümer, dem die Zustimmung zur Auszahlung an ihn verweigert wurde, Verzugszinsen auf den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös ab Auszahlungsverweigerung bzw. Mahnung bis zum Eingang des Betrages in gesetzlicher Höhe entsprechend § 288 Abs. 1 S. 1 BGB von dem die Zustimmung verweigernden Miteigentümer verlangen.
2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ist nicht zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 12.10. 2017 - IX ZR 267/16 -
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