Ohne Angabe einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung vorgenommene Mietzahlungen erfolgen als stillschweigende Tilgungsbestimmung auf laufende Mieten, nicht auf rückständige Mieten. Entscheidend ist das Interesse des Mieters, sich nicht wegen Nichtzahlung laufender Mieten (oder ständig verspäteter Zahlung derselben) einer Kündigung aussetzen. Zahlt der Mieter in einem Monat nicht, sind die folgenden laufenden Zahlungen nicht jeweils zurückzurechnen, sondern auf die aktuelle Miete zu verrechnen. Das gilt erst Recht, wenn ein öffentlicher Leistungsträger gem. § 22 Abs. 8 SGB II die Zahlungen leistet.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.01.2018 - 66 S 240/17 -
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