Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 Abs. 1 S. 1 BGB: Kein Anspruch lediglich für Abrissarbeiten

Eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur verlangt werden, wenn die beauftragte Werkleistung auf die Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes gerichtet ist oder Vorarbeiten dafür (wie den Erdaushub) umfasst. Nicht ausreichend ist der lediglich auf den Abriss eines Gebäudes gerichtete Auftrag, auch wenn späterhin auf dem Gelände ein Gebäude errichtet werden soll.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - 19 W 11/17 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0