Ein Verkaufsgewinn aus dem Verkauf einer eigengenutzten Wohnung unterliegt nicht der Einkommensteuer nach §§ 22 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn jedenfalls die Wohnung in den letzten drei Jahren bis zur Veräußerung stets vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken (mit) genutzt und nicht vermietet wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob sie (wie eine Ferienimmobilie) nur sporadisch genutzt wird oder als Zweitwohnung (so der Fall der doppelten Haushaltsführung) genutzt wird. Der Zeitraum von drei Jahren ist erfüllt, wenn auch im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht über das ganze Jahr erstreckte, aber durchgehend bis zur Veräußerung ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 3 EStG).
BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16 -
Kommentar schreiben